Förderverein der Mittelpunktschule Dautphetal e.V.

Förderverein der Mittelpunktschule Dautphetal e.V. 

S a t z u n g  

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der MPS Dautphetal e.V.“ 
Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Biedenkopf eingetragen 
werden und nach der Eintragung den Zusatz e. V. tragen. 
Sitz des Vereins ist 35232 Dautphetal, Lahnstraße 11 (MPS-Dautphetal). 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit 
1.  Zweck des Vereins ist: 
-  Förderung der Bildungsarbeit der MPS Dautphetal 
-  Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Wirtschaft, Gesellschaft und 
der MPS Dautphetal 
-  Festigung und Ausbau der Kooperation zwischen den am Schulleben 
beteiligten Gruppen. 
-  Ideelle und materielle Unterstützung der MPS Dautphetal 
-  Übernahme von Trägerschaften für Maßnahmen zur Verbesserung der 
Schülerleistungen und des schulischen Angebotes 
2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Es darf kein Mitglied, Nichtmitglied oder eine juristische Person durch 
Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt 
werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Rahmen der Vereinsarbeit keine 
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten 
ehrenamtlich; ihnen wird nachgewiesener und angemessener Aufwand erstattet. 
3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
 
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge 
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die 
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der 
Satzung erworben. 
Die Mitgliedschaft endet: 
-  durch den Tod der natürlichen bzw. die Auflösung der juristischen Person, 
-  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens 
zum 30.11. des jeweils laufenden Jahres, 
-  nach halbjährigem Beitragsrückstand oder 
-  durch Ausschluss aus dem Verein.  
 
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn 
es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder 
in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Vor der 
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf 
Ausschluss mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss auf Ausschluss ist dem 
Mitglied unter Angabe der Gründe zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 
vier Wochen die Berufung an die Mitgliedsversammlung zulässig, die endgültig 
entscheidet. 
Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliedsversammlung. Neben den 
Beiträgen können auch Spenden geleistet werden. 
 
§ 4 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind: 
- der Vorstand und 
- die Mitgliederversammlung. 
 
§ 5 Der Vorstand 
1.  Dem Vorstand gehören an: 
-  Erster Vorsitzender 
-  Zweiter Vorsitzender 
-  Schriftführer 
-  Kassierer 
 und wird erweitert mit beratender Stimme 
von mindestens 3 Beisitzern 
2.  Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer bilden 
den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 
3.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Über die Beschlüsse der 
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch den 
Vorstand vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine unter § 5 Abs. 2 
genannten  Personen allein vertreten. 
5.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in 
geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die 
Geschäfte so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. 
6.  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindliche Vermögen 
des Vereins ohne Aufforderung unverzüglich an den Verein zurückzuführen. 
Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden. 
  
§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht 
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat 
insbesondere folgende Aufgaben: 
o  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung 
der Tagesordnung. 
o  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 
o  Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der 
Jahresberichte. 
o  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von 
Vereinsmitgliedern. 
o  Beschlussfassung über den (teilweisen) Erlass des Vereinsbeitrages. 
 
§ 7 Mitgliederversammlung 
1.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinder-
ung vom 2. Vorsitzenden einmal im Jahr (im ersten Quartal) mit einer Frist von 
mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. 
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig. 
2.  Anträge müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung schriftlich 
vorliegen oder mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden in der Versammlung 
eingebracht werden. 
3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung 
mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen, wenn sie mindestens 
von einem Drittel der Mitglieder oder von einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder 
beantragt wird. 
4.  Satzungsänderungen können von mehr als der Hälfte der eingetragenen 
Mitglieder beschlossen werden (absolute Mehrheit). 
5.  Die Vertretung bei Stimmabgabe ist unzulässig. Eine schriftliche Stimmabgabe in 
Abwesenheit ist möglich. 
6.  Die Schülervertreter und Schulleitung sind einzuladen. 
 
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Der Mitgliederversammlung obliegt es: 
o  die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen, 
o  den Vorstand, die Kassenprüfer sowie einen Versammlungsprotokollanten zu 
wählen, 
o  den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen 
sowie den Vorstand zu entlasten, 
o  die Höhe der Beitragssätze festzulegen, 
o  Satzungsänderungen zu beschließen. Förderverein der Mittelpunktschule-Dautphetal e.V. 
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 
Protokollanten und dem l. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederver-
sammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des 
Vorstandes überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. 
 
§ 9 Auflösung und Änderung des Vereinszweckes 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft 
1. an die Mittelpunktschule Dautphetal, die das Vermögen unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu 
verwenden hat, 
oder 
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-
begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und 
Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Abgabenordnung. 
 
§ 10 Inkrafttreten dieser Satzung 
Die Satzung tritt mit der Gründungsversammlung in Kraft. Die Satzung wurde durch 
Mitgliederversammlung am 24.03.2010 geändert. 
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